AGB ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALL­GE­MEINES DIE NACH­FOL­GEN­DEN ALL­GE­MEINEN GESCHÄFTS­BE­DIN­GUN­GEN (IM FOL­GEN­DEN „AGB“ GENANNT) GEL­TEN FÜR ALLE DEM FOTOGRAFEN ERTEIL­TEN AUFTRÄGE. SIE GEL­TEN ALS VERE­IN­BART, WENN IHNEN NICHT UMGE­HEND WIDER­SPROCHEN WIRD. WENN DER KUNDE DEN AGB WIDER­SPRECHEN WILL, IST DIESES SCHRIFTLICH BIN­NEN DREI WERK­TA­GEN ZU ERK­LÄREN. ABWE­ICHEN­DEN GESCHÄFTS­BE­DIN­GUN­GEN DES KUN­DEN WIRD HIER­MIT WIDER­SPROCHEN. ABWE­ICHENDE GESCHÄFTS­BE­DIN­GUN­GEN DES KUN­DEN ERLAN­GEN KEINE GÜLTIGKEIT, ES SEI DENN, DASS DER FOTOGRAF DIESE SCHRIFTLICH ANERKENNT. “LICHT­BILDER” IM SINNE DIESER AGB SIND ALLE VOM FOTOGRAFEN HERGESTELL­TEN PRO­DUKTE, GLE­ICH IN WELCHER FORM ODER AUF WELCHEM MEDIUM SIE ERSTELLT WUR­DEN ODER VOR­LIEGEN (DATEN AUF CD, FACH­ABZÜGE USW.). I. AUFTRAGSERTEILUNG/BILDGESTALTUNG UND -BEARBEITUNG DIE BILDGESTALTUNG UND KÜNSTLERISCH-TECHNISCHE GESTALTUNG SOWIE EINE EIGENE AUSWAHL DER BILDER BLEIBEN DEM AUFTRAGNEHMER VORBEHALTEN. UNABHÄNGIG HIERVON RESPEKTIEREN DIE AUFTRAGGEBER DIE KÜNSTLERISCHEN FREIHEITEN UND DEN INDIVIDUELLEN STIL DES/DER FOTOGRAFEN. DIE AUFTRAGGEBER SIND SICH BEWUSST, DASS DIE ARBEITEN VON DIESEM STIL STETS GEPRÄGT SIND. REKLAMATIONEN SIND IN BEZUG HIERAUF AUSGESCHLOSSEN. ÄNDERUNGEN AM AUFTRAG WÄHREND ODER NACH BEGINN DER PRODUKTION SIND MIT DER BERECHNUNG EINES ENTSPRECHENDEN MEHRAUFWANDES VERBUNDEN. BEREITS BEGONNENE LEISTUNGEN SIND WIE VEREINBART ZU VERGÜTEN. DIE NACHTRÄGLICHE BEAR­BEITUNG VON LICHT­BILDERN DES FOTOGRAFEN UND IHRE VERVIELFÄL­TI­GUNG UND VER­BRE­ITUNG, DAZU ZÄHLEN AUCH UMFÄR­BUNG IN SW ODER SEPIA, NACHTRÄGLICHE FARBBEAR­BEITUNG, SOWIE DAS ERSTELLEN VON COLLAGEN IST NICHT GES­TAT­TET, ES SEI DENN, ES WURDE EINE GESON­DERTE VEREINBARUNG GETROF­FEN. DER AUFTRAGGEBER ERHÄLT MINDESTENS DIE IM VERTRAG VEREINBARTE BILDANZAHL. II. VERGÜ­TUNG FÜR DIE HER­STEL­LUNG DER LICHT­BILDER WIRD EIN HON­O­RAR ALS STUN­DEN­SATZ, TAGES­SATZ ODER EINE VERE­IN­BARTE PAUSCHALE ERHOBEN, NEBENKOSTEN WIE REISEKOSTEN, REQ­UI­SITEN, ETC. SIND SOFERN NICHT ANDERS VERE­IN­BART, VOM AUF­TRAGGE­BER ZU TRAGEN. SOWEIT DER FOTOGRAF KOSTEN­VO­RAN­SCHLÄGE ERSTELLT, SIND DIESE UNVERBINDLICH. TRETEN WÄHREND DER PRO­DUK­TION KOSTEN­ER­HÖHUN­GEN EIN, SIND DIESE VOM FOTOGRAFEN ANZUZEIGEN. WIRD DIE VORGE­SE­HENE PRO­DUK­TION­SZEIT AUS GRÜN­DEN ÜBER­SCHRIT­TEN, DIE DER FOTOGRAF NICHT ZU VERTRETEN HAT, SO IST EINE ZUSÄT­ZLICHE VERGÜ­TUNG AUF DER GRUND­LAGE DES VERE­IN­BARTEN ZEI­THONO­RARS BZW. IN FORM EINER ANGEMESSE­NEN ERHÖHUNG DES PAUSCHAL­HONO­RARS ZU LEISTEN. DIE ZAHLUNG ERFOLGT PER RECHNUNG. BEI VERTRAGSUNTERZEICHNUNG IST EINE TERMINRESERVIERUNG IN HÖHE VON 25% BRUTTO ANZUZAHLEN. DIESE WIRD MIT DEM GESAMTBETRAG VERRECHNET. DIE RESTLICHE SUMME WIRD NACH DEM SHOOTINGTAG FÄLLIG. FÄL­LIGE RECH­NUN­GEN SIND SOFORT UND OHNE ABZUG ZU ZAHLEN. DER AUF­TRAGGE­BER GERÄT IN VERZUG, WENN ER FÄL­LIGE RECH­NUN­GEN NICHT SPÄTESTENS 30 (IN WORTEN: DREISSIG) TAGE NACH ZUGANG EINER RECH­NUNG ODER GLE­ICH­W­ER­TI­GEN ZAHLUNGSAUF­FORDERUNG BEGLE­ICHT III. NUTZUNGS- UND URHE­BER­RECHTE DER DEM FOTOGRAFEN STEHEN DIE URHEBERRECHTE AN DEN VON IHR/IHM ANGEFERTIGTEN LICHTBILDERN UND LICHTBILDWERKEN NACH DEM URHEBERGESETZ ZU. SOWEIT NICHT ANDERS VEREINBART, ERHALTEN DIE AUFTRAGGEBER AN DEN VON DER FOTOGRAFEN ANGEFERTIGTEN LICHTBILDERN UND LICHTBILDWERKEN EIN EINFACHES, NICHT ÜBERTRAGBARES NUTZUNGSRECHT ZUR PERSÖNLICHEN, NICHT KOMMERZIELLEN NUTZUNG. DIESES NUTZUNGSRECHT UMFASST DAS RECHT ZUR VERVIELFÄLTIGUNG UND VERBREITUNG ZU NICHT GEWERBLICHEN ZWECKEN. EINE ENTGELTLICHE NUTZUNG DER LICHTBILDER UND LICHTBILDWERKE BEDARF EINER VORHERIGEN UND AUSDRÜCKLICHEN ZUSTIMMUNG DES DES FOTOGRAFEN. GLEICHES GILT IM FALL EINER BEARBEITUNG, RETUSCHE, VERFREMDUNG ODER UMGESTALTUNG DER LICHTBILDER UND LICHTBILDWERKE, AUCH BEI FOTO-COMPOSINGS, MONTAGEN ODER SONSTIGER MANIPULATIONEN. DIE ÜBERTRAGUNG DER NUTZUNGSRECHTE ERFOLGT GRUNDSÄTZLICH ERST NACH VOLLSTÄNDIGER BEZAHLUNG DER VEREINBARTEN VERGÜTUNG. BEI VERÖFFENTLICHUNGEN IM INTERNET UND IN SOZIALEN NETZWERKEN DURCH DIE AUFTRAGGEBER IST MINDESTENS EINMALIG EIN VERWEIS AUF DEN ACCOUNT DES FOTOGRAFEN 93MEDIA.DE ZU PLATZIEREN. DEN AUFTRAGGEBERN IST DIE VERVIELFÄLTIGUNG UND BEARBEITUNG IM SINNE VON §60URHG NUR DANN GESTATTET, WENN IHNEN DIE HIERFÜR ERFORDERLICHEN RECHTE VON DEM FOTOGRAFEN ÜBERTRAGEN WORDEN SIND. DIE ANWENDUNG VON §60URHG WIRD AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN. ES GIBT KEINEN ANSPRUCH AUF DIE HERAUSGABE VON ORIGINALDATEIEN, ODER SONSTIGEN ROHDATEIEN, SOFERN DIES NICHT AUSDRÜCKLICH ZWISCHEN DEN PARTEIEN VEREINBART IST. IV. ABNAHME/LIEFERUNG/EIGENTUMSVORBEHALT DER FOTOGRAF LIEFERT DAS FERTIGE VERTRAGLICH VEREINBARTE ÜBERGABEMEDIUM (KUVERT ODER HOLZBOX) INKL. DATEIMEDIUM MIT DEN BEARBEITETEN LICHTBILDERN UND LICHTBILDWERKE IN HOCHAUFLÖSENDEM JPG-FORMAT INNERHALB VON MAXIMAL 6 WOCHEN NACH DEM SHOOTING BZW. DER HOCHZEIT. DURCH STOSSZEITEN KANN ES ZU VERZÖGERUN­GEN KOM­MEN. DIESE BETRIEB­S­BE­D­INGTEN VERZÖGERUN­GEN, SOWIE VERZÖGERUN­GEN DURCH HÖHERE GEWALT, BETRIEBSSTÖRUNGEN, VON VERZÖGERUN­GEN SEIT­ENS DES LABORS ODER DESSEN TRANS­PORT­FIRMA ETC. STELLEN KEINEN REKLAMATIONSGRUND DAR. DER FOTOGRAF HAFTET FÜR FRISTÜBERSCHREITUNGEN NUR BEI VORSATZ UND GROBER FAHRLÄSSIGKEIT BIS ZUR VOLLSTÄNDIGEN ZAHLUNG DES KAUFPREISES BLEIBEN DIE LICHTBILDER UND LICHTBILDWERKE IM EIGENTUM DES FOTOGRAFEN. DIE LEISTUNGEN DES FOTOGRAFEN GELTEN ALS OHNE VORBEHALT ABGENOMMEN, WENN DIE AUFTRAGGEBER DIE ERHALTENEN LICHTBILDER ODER LICHTBILDWERKE ZU DER VORHERGESEHENEN VERWENDUNG NUTZEN, OHNE DEN FOTOGRAFEN AUF ETWAIGE MÄNGEL HINZUWEISEN. DER FOTOGRAF IST BERECHTIGT, AUF DEN VON IHR/IHM ERSTELLTEN LICHTBILDERN UND LICHTBILDWERKEN AUF IHRE/SEINE URHEBERSCHAFT HINZUWEISEN, OHNE DASS DEN AUFTRAGGEBERN HIERFÜR EIN ENTGELTANSPRUCH ZUSTEHT. V. VERTRAGSSCHLUSS/KÜNDIGUNG DER VERTRAG TRITT IN KRAFT UND DAS DATUM GILT ALS VERBINDLICH GEBUCHT, WENN DIE AUFTRAGGEBER DEM FOTOGRAFEN DEN VERTRAG AUF DEM POSTWEG ODER PER E-MAIL UNTERSCHRIEBEN BIS SPÄTESTENS ZUM VERTRAGLICH VEREINBARTEN TERMIN ZUGESENDET HABEN. IST DIES NICHT DER FALL, IST DER FOTOGRAF NICHT ZUR DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES VERPFLICHTET. GLEICHES GILT FÜR DIE NICHT RECHTZEITIGE ZAHLUNG DER TERMINRESERVIERUNGSGEBÜHR. ERFOLGT EINE ABSAGE/KÜNDIGUNG DES AUFTRAGES DURCH DIE AUFTRAGGEBER AUFGRUND NICHT VON DEM FOTOGRAFEN ZU VERTRETENDER GRÜNDE, SO BLEIBEN DIE AUFTRAGGEBER ZUR ZAHLUNG DES VEREINBARTEN ENTGELTES IN NACHSTEHENDEM UMFANG VERPFLICHTET: BEI HOCHZEITEN: BIS ZU DREI MONATEN VOR BEGINN EINER HOCHZEIT SIND DIE AUFTRAGGEBER ZUR ZAHLUNG DER TERMINRESERVIERUNGSGEBÜHR VERPFLICHTET; DIESE WIRD VON DEM FOTOGRAFEN EINBEHALTEN. DIE WEITERE VERGÜTUNG WIRD NICHT FÄLLIG. ERFOLGT DIE KÜNDIGUNG WENIGER ALS DREI MONATE VOR BEGINN DER HOCHZEIT, STEHT DEM FOTOGRAFEN DIE VEREINBARTE VERGÜTUNG IN VOLLEM UMFANG ZU. BEI PAARSHOOTINGS: ERFOLGT EINE ABSAGE/KÜNDIGUNG DES AUFTRAGES DURCH DIE AUFTRAGGEBER AUFGRUND NICHT VON DEM FOTOGRAFEN ZU VERTRETENDER GRÜNDE, SO BLEIBEN DIE AUFTRAGGEBER ZUR ZAHLUNG DES VEREINBARTEN ENTGELTES IN NACHSTEHENDEM UMFANG VERPFLICHTET: ERFOLGT DIE ABSAGE INNERHALB VON 48 STUNDEN VOR BEGINN DER SHOOTINGS,, STEHT DEM FOTOGRAFEN DIE VEREINBARTE VERGÜTUNG IN VOLLEM UMFANG ZU. SOLLTE EIN NACHHOLTERMIN STATTFINDEN, WIRD DIESER BETRAG NACH ABSPRACHE ANGERECHNET. IN ALLEN VORGENANNTEN FÄLLEN BLEIBT ES DEN AUFTRAGGEBERN UNBENOMMEN NACHZUWEISEN, DASS DEM FOTOGRAFEN KEIN ODER EIN GERINGERER SCHADEN ENTSTANDEN IST. VI. HAF­TUNG DER FOTOGRAF HAFTET IN FÄLLEN DES VORSATZES ODER DER GROBEN FAHRLÄSSIGKEIT NACH DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN. FÜR LEICHTE FAHRLÄSSIGKEIT HAFTET DER FOTOGRAF AUSSCHLIESSLICH NACH DEN VORSCHRIFTEN DES PRODUKTHAFTUNGSGESETZES, WEGEN DER VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT ODER WEGEN DER VERLETZUNG WESENTLICHER VERTRAGSPFLICHTEN. DER SCHADENSERSATZANSPRUCH FÜR DIE LEICHT FAHRLÄSSIGE VERLETZUNG WESENTLICHER VERTRAGSPFLICHTEN IST JEDOCH AUF DEN VERTRAGSTYPISCHEN, VORHERSEHBAREN SCHADEN BEGRENZT, SOWEIT NICHT WEGEN DER VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT GEHAFTET WIRD. FÜR DAS VERSCHULDEN VON ERFÜLLUNGSGEHILFEN UND VERTRETERN HAFTET DER FOTOGRAF IN DEMSELBEN UMFANG DIE REGELUNG DES VORSTEHENDEN ABSATZES (1) ERSTRECKT SICH AUF SCHADENSERSATZ NEBEN DER LEISTUNG, DEN SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG UND DEN ERSATZANSPRUCH WEGEN VERGEBLICHER AUFWENDUNGEN, GLEICH AUS WELCHEM RECHTSGRUND, EINSCHLIESSLICH DER HAFTUNG WEGEN MÄNGELN, VERZUGS ODER UNMÖGLICHKEIT HOHEITLICHE MASSNAHMEN, NATURKATASTROPHEN, VERKEHRSSTÖRUNGEN, STÖRUNGEN DER ENERGIE- UND ROHSTOFFVERSORGUNG, KRANKHEIT UND SONSTIGE FÄLLE HÖHERER GEWALT, ALSO AUSSERGEWÖHNLICHER EREIGNISSEN DIE DIR FOTOGRAF NICHT ZU VERTRETEN HAT, BEFREIEN DIN FOTOGRAFEN FÜR DIE DAUER IHRER AUSWIRKUNGEN VON DER VERPFLICHTUNG ZUR VERTRAGSERFÜLLUNG. IN DIESEN FÄLLEN IST DIR FOTOGRAF NICHT ZUM SCHADENSERSATZ VERPFLICHTET. DIR FOTOGRAF WIRD IM FALLE HÖHERER GEWALT DIE AUFTRAGGEBER UNVERZÜGLICH VON DEM EINTRITT DER VERHINDERUNG UNTERRICHTEN, EINE BEREITS BEZAHLTE TERMINRESERVIERUNGSGEBÜHR UNMITTELBAR ERSTATTEN UND SICH DRINGEND UM EINEN ERSATZFOTOGRAFEN BEMÜHEN. WEITERE ANSPRÜCHE BESTEHEN NICH DER FOTOGRAF VER­WAHRT DIE DATEN SORGFÄLTIG. ER IST BERECHTIGT, ABER NICHT VERPFLICHTET, VON IHM AUF­BE­WAHRTE DATEN NACH DREI JAHREN SEIT BEENDIGUNG DES AUF­TRAGS ZU VERNICHTEN. VII. RECHTE AM EIGENEN BILD/EINRÄUMUNG VERÖFFENTLICHUNGSRECHTE DIE AUFTRAGGEBER ERTEILEN HIERMIT, DASS SIE MIT EINER VERÖFFENTLICHUNG DER BEI DER HOCHZEIT BZW. EINES SHOOTINGS ODER EINES DREHS ENTSTANDENEN AUFNAHMEN DURCH DEM FOTOGRAFEN IN FOLGENDEN PRINT- UND DIGITALEN MEDIEN ZUR BEWERBUNG DER LEISTUNGEN DES FOTOGRAFEN JE NACH EIGENER ANGABE ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER FOTO- UND VIDEOMATERIALS AUF DER OFFIZIELLEN HOMEPAGE (WWW.93MEDIA.DE), IN DEN SOZIALEN NETZWERKEN (Z.B. FACEBOOK, INSTAGRAM, YOUTUBE, PINTEREST,…) ODER PRINT-VERÖFFENTLICHUNG FÜR WERBEZWECKE (Z.B. FLYER, ROLL-UP,…) EINVERSTANDEN SIND. DEN AUFTRAGGEBERN IST BEKANNT, DASS SIE FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG KEIN ENTGELT ERHALTEN. DIE ZUSTIMMUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG UND VERWENDUNG DER LICHTBILDER UND LICHTBILDWERKE IST VON UNBEGRENZTER DAUER. EINE ZURÜCKNAHME ODER NACHTRÄGLICH AUSGESPROCHENE EINSCHRÄNKUNG DES EINVERSTÄNDNISSES IST JEDERZEIT SCHRIFTLICH MÖGLICH. AUS EVENTUELL ENTSTEHENDEN NACHTRÄGLICHEN ÄNDERUNGEN ENTSTEHEN JEDOCH KEINE ERSATZANSPRÜCHE. DER FOTOGRAF DARF DIE FOTOS AUCH DRITTEN ZUR VERFÜGUNG STELLEN, SOFERN DIES ALS EIGENWERBUNG FÜR /DEN FOTOGRAFEN DIENT. DIE AUFTRAGGEBER STELLEN SICHER, DASS ALLE PERSONEN, DEREN ABBILDUNG VON IHREM AUFTRAG ERFASST WERDEN, MIT DER ANFERTIGUNG EINER ENTSPRECHENDEN AUFNAHME IHRES ABBILDES EINVERSTANDEN SIND. EINSCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER VERWERTUNG SOLCHER AUFNAHMEN TEILEN DIE AUFTRAGGEBER DEM FOTOGRAFEN VOR BEGINN DER HOCHZEIT UNAUFGEFORDERT MIT. VII. DATEN­SCHUTZ ZUM GESCHÄFTSVERKEHR ERFORDER­LICHE PER­SO­N­EN­BE­ZO­GENE DATEN DES AUFTRAGGEBERS KÖN­NEN GESPE­ICHERT WER­DEN. DER FOTOGRAF VERPFLICHTET SICH IM RAHMEN DES AUFTRAGES BEKANNT GEWOR­DENE INFOR­MA­TIO­NEN VER­TRAULICH ZU BEHANDELN. IX. VIDEOMATERIAL ALLE IN UNSEREN AGB BISHER GENANNTEN BESTIMMUNGEN SIND IN SÄMTLICHEN UNTERPUNKTEN GLEICHERMASSEN AUF DIE ERSTELLUNG UND VERWENDUNG EIGENS PRODUZIERTEN VIDEOMATERIALS UND DAMIT VERBUNDENEN BILD- UND TONAUFNAHMEN ÜBERTRAGBAR UND SOMIT GLEICHERMASSEN GÜLTI X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ERFÜL­LUNG­SORT FÜR ALLE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VER­TRAGSVER­HÄLT­NIS IST 84387 JULBACH SOLLTEN EINZELNE BESTIMMUNGEN DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GANZ ODER TEILWEISE UNWIRKSAM SEIN, SO BLEIBT DIE GÜLTIGKEIT DER RESTLICHEN KLAUSELN HIERVON UNBERÜHRT. XI. SAL­VA­TORISCHE KLAUSEL SOWEIT BEDIN­GUN­GEN DER OBEN AUFGE­FÜHRTEN ALL­GE­MEINEN GESCHÄFTS­BE­DIN­GUN­GEN GANZ ODER TEIL­WEISE UNWIRK­SAM SIND ODER WER­DEN, SIND DIE ÜBRI­GEN BEDINGUNGEN WEIT­ER­HIN WIRK­SAM. DIE UNWIRK­SAME BEDIN­GUNG WIRD DURCH DIE GESET­ZLICHE REGELUNG ERSETZT.